Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.08.2011
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Handel, Handwerk, Industrie, Firmenkunden und Vollkaufleute (gem. § 14 BGB). Es erfolgt kein Verkauf an Verbraucher i.S. des § 13 BGB.
§ 2 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Leistungsbeschreibung
(1) Soweit es sich bei der Ware um Regale handelt, deren Preisangabe sich auf einen laufenden Meter bezieht, behalten wir uns vor, die Einteilung der Größen nach Verfügbarkeit vorzunehmen.
(2) Bei Regalen, deren Preisangaben sich auf einen laufenden Meter beziehen, besteht außerhalb der bestellten Meter grundsätzlich kein Anspruch auf bestimmte Größen, Farben, Höhen oder Tiefen, es sei denn, dies wurde seitens des Verwenders in der Bestätigung der verbindlichen Bestellung ausdrücklich schriftlich festgehalten oder dem Käufer schriftlich zugesichert.
(3) Es besteht bei der angebotenen Ware kein Anspruch auf einen bestimmten Hersteller. Die Bestellung kann somit, Kompatibilität vorausgesetzt, aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzt sein.
(4) Für Exporte weisen wir darauf hin, dass wir in der Regel keine EUR1 für präferenzbegünstigte Waren ausstellen können, da auch bei europäischen Herstellern die Ausstellung, insbesondere für Gebrauchtware oder 2.Wahl häufig verweigert wird. Das Fehlen dieser Bescheinigung kann in einigen Ländern bei Einfuhr zu einem Zoll führen, die der Kunde selber zu tragen hat.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab, welches wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können.
(2) Die Annahme kommt durch eine schriftliche Bestätigung ihrer Bestellung unserseits zustande.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern zwischen den Parteien schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt Vorkasse, d.h. der komplette Kaufpreis ist nach Rechnungserhalt vor Abholung/ Versand zu zahlen.
§ 4 Lieferungsbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt durch eine Spedition.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus und gilt vorbehaltlich einer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Bei vom Verwender nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungsfrist um diesen Zeitraum.
(4) Der Verwender behält sich die Möglichkeit des unverzüglichen Rücktritts vom Vertrag mangels Selbstbelieferung oder Lieferfähigkeit vor. Der Verwender verpflichtet sich den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr.4 BGB oder von 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Annahme
(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(2) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Die Mängelhaftung ist für gebrauchte Ware grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Neuware ist die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf 12 Monate begrenzt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet der Verwender für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Verwender uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Höhe des zu erwartenden Schadens.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Wert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
III. Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Angebot
Der Lieferant/ Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Soweit wir schriftlich nichts abweichendes vereinbaren, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, inklusive Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die Bestellnummer aus unserer Bestellung enthalten. Für die Folgen der Nichteinhaltung ist der Lieferant/Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, wird der Kaufpreis von uns innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto bezahlt.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, so ist der Lieferant verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz satt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 4 Gefahrenübergang und Dokumente
(1) Soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet auf allen Lieferscheinen und Versandpapieren unsere exakte Bestellnummer anzugeben. Bei Zuwiderhandlung ist die Verzögerung bei der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 5 Mängeluntersuchung/ Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Rechtzeitig ist eine Rüge, die innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall dazu berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.
(3) Im Falle von Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, die Mängelbeseitigung selbständig vorzunehmen.
(4) Ab Gefahrenübergang beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate.
§ 6 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Lieferant wird von uns, soweit möglich, über den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen unterrichtet und es wird ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 7 Schutzrechte
(1) Im Zusammenhang mit seiner Lieferung steht der Lieferant dafür ein, dass keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliche Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.
IV. Allgemeine Werkvertragsbedingungen
§ 1 Leistung
Der Verwender verpflichtet sich alle Leistungen vertragsgemäß, sowie sach- und fachgerecht auszuführen.
§ 2 Abnahme
Alle unsere Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, Beanstandungen oder Einwendungen erhebt. Diese sind schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Umfang eventueller Mängel zu beschreiben. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt eine Abnahme ggf. in Teilen. Sollte diese unterbleiben, gilt das Werk als abgenommen, wenn nicht unverzüglich ein Mangel gerügt wird. Falls wir die Abnahme förmlich wünschen, ist der Besteller verpflichtet, dies binnen 3 Tagen ab Aufforderung mit uns durchzuführen. Kommt der Besteller der Aufforderung nicht nach gilt das Werk als abgenommen.
§ 3 Haftung
(1) Begründete Mängel werden durch Nacherfüllung beseitigt. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Schadensersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Verwender uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Höhe des zu erwartenden Schadens.
§ 4 Rechnung
(1) Die einer erteilten Rechnung zugrunde liegenden Angaben sind dann richtig, wenn der Besteller ihnen nicht unverzüglich widerspricht.
(2) Der Besteller hat kein Recht, Sicherheitsbeträge für die Leistungserbringung oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
(3) Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge dürfen ohne ausdrückliche Zubilligung nicht in Ansatz gebracht werden.
§ 5 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung und sonstigen Verpflichtungen des Kunden ist unser Geschäftssitz.